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Beilackierung – der Casus knacksus

Häufig wird der Sachverständige im Zuge seiner gerichtlichen Gutachtenerstattung mit der Frage konfrontiert, ob eine Farbanpassung erforderlich sei. Hintergrund der Fragestellung ist in der Regel immer derselbe. Der Geschädigte will seinen Schaden fiktiv abrechnen. Die Assekuranz reicht das Schadensgutachten oder den Kostenvoranschlag zur Überprüfung ein. Neben Kürzungen der Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge etc. werden standardmäßig die Beilackierungskosten gestrichen. In den sogenannten Prüfberichten heißt es dann meist wie folgt: „Die Erforderlichkeit einer Lackierung angrenzender Bauteile zur Vermeidung von Farbtondifferenzen zeigt sich erst im Lackierprozess.“ Eigene Versuche haben gezeigt, dass bei identischer Lackanmischung allein über die Applikationstechnik des Lackierers sehr unterschiedliche Ergebnisse resultieren und der Farbton auf keinem einzigen Musterblech identisch mit der Serienlackierung war.

(Pierre Kramer / ifu Westfalen)